Zum Hauptinhalt springen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtwirksamkeit der schriftlichen und fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
  2. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. 3.Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% der Gesamtliefermenge sind zulässig und werden in der Rechnung berücksichtigt.

§ 3 Preise

  1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Floß einschließlich normaler Verpackung, zuzüglich des aktuellen Antidumpingzolls.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung länger als einen Monat dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung von einem Monat berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
  4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
  5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige oder ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Dies betrifft insbesondere die fristgerechte Übersendung von Druckunterlagen sowie die rechtzeitige Druckfreigabe.
  6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

§ 5 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Rechte des Käufers wegen Mängel

  1. Offensichtliche Mängel der Ware hinsichtlich der Menge, des Gewichts, der Berechnung oder der Beschaffenheit sowie Falschlieferungen sind vom Käufer unverzüglich nach Empfang der Ware, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen, wobei nach Weiterverarbeitungsbeginn kein Rügerecht mehr besteht. Für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Mängelrüge bei uns maßgebend. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt und abgenommen. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original entstehen. Um ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen ist es notwendig, zusätzlich zu den digitalen Daten ein farbverbindliches Proof auf Papier zur Verfügung zu stellen. Die geringfügigen Abweichungen können nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen(z.B. Andrucke, Digital) und dem Endprodukt. Des Weiteren ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
  2. Nach Erhalt der Mängelanzeige ist uns die Ware auf unsere Anforderung hin zur Überprüfung zuzuleiten, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist oder wir nicht schriftlicheiner anderen Vorgehensweise zustimmen. Bei unbegründeter Mängelanzeige trägt der Käufer die Kosten für den uns durch die Überprüfung entstandenen Aufwand. Bei begründeter Beanstandung steht dem Käufer ein Anspruch auf Ersatzlieferung zu. Fehlmengen werden nachgeliefert. Wir können die Ersatzlieferung verweigern, solange der Käufer seine fälligen Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechende Leistungsverweigerungs-/Zurückbehaltungsrechte des Käufers wegen Mängeln bleiben hiervon unberührt. Die vorstehenden Beschränkungen der Gewährleistung gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen. Die vorstehenden Beschränkungen der Gewährleistung gelten auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen.
  3. Ansprüche wegen Mängel gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
  4. Mängelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, sowie bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Handels- und branchenübliche Toleranzen berechtigen deshalb nicht zur Mängelrüge.
  5. Aufgrund der Herstellungsmöglichkeiten für Porzellan und Keramik (Massenproduktion) gilt als Qualitätsstandard die Ofensortierung. Leichte Fehler in der Keramik, wie Nadelstiche, Glasurschlieren, Glasurfarbabweichungen, Eisenflecken stellen keinen Reklamationsgrund dar. Muster sind ein qualitativer Durchschnitt.Mit der Druckerlaubnis übernimmt der Vertragspartner die Haftung für Text-, Stand- und Farbfehler. Farbschwankungen sind in der üblichen Toleranz im keramischen Siebdruck zu tolerieren.
  6. Für die Prüfung des Rechts zur Vervielfältigung aller Unterlagen ist der Vertragspartner allein verantwortlich. Der Vertragspartner haftet allein, wenn Urheberrechte verletzt werden. Der Vertragspartner stellt uns von Ansprüchen Dritter bei Rechtsverletzung frei.
  7. Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte zu jeglichen Verwendungszweck an Skizzen, Entwürfen, Originalen und Filmen verbleiben bei uns.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum.
  2. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 8 Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers sofort nach Rechnungszugang ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  3. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.
  4. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 9 Haftung

  1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
  2. Die Haftungsbeschränkungen und –Ausschlüsse im den Absatz 1 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  3. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

§10 Handelsbrauch

  1. Es gilt der Handelsbrauch der Druckindustrie; keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder ähnlichem, die zum Herstellen des Endprodukts erstellt werden.
  2. Wir überprüfen nicht irgendwelche Rechte an Motiven, Bildern, Design, Geschmackmuster, etc. Vor im Verkehrbringen der Artikel ist der Kunde verpflichtet evtl. bestehende Rechte zu prüfen. Insoweit werden Schadensersatzansprüche an uns ausgeschlossen.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist 92637 Weiden ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  3. Erfüllungsort für beide Parteien ist Weiden.
  4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.